Grundsätzlich sollte ab dem 01.07.2021 auch für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wieder der reguläre Steuersatz von 19 Prozent gelten. Allerdings hat der Koalitionsausschuss auf seiner Sitzung am 03.02.2021 beschlossen, dass für Gastronomen die (bisher bis zum 30.6.2021) befristete Absenkung der Mehrwertsteuer für Speisen auf 7 Prozent bis Ende 2022 verlängert wird. Eine Rückkehr zum Regelsteuersatz von 19 Prozent ist für die Abgabe von Speisen im Restaurant damit erst wieder zum 31.12.2022 vorgesehen. Die Regelung wurde mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz umgesetzt, welches vom Bundestag am 26.02.2021 verabschiedet worden ist.
Durch das Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.06.2020 wurde der Mehrwertsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (unter Ausnahme der Abgabe von Getränken) vom 01.07.2020 befristet bis zum 30.6.2021 von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt. Die Bundesregierung legte mit einem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes nach und senkte mit diesem befristet vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 den Regelsteuersatz der Mehrwertsteuer allgemeingültig von 19 Prozent auf 16 Prozent bzw. von 7 Prozent auf 5 Prozent.
Die Gastronomen waren daher zuletzt mit besonderen Herausforderungen konfrontiert: Innerhalb kurzer Zeit waren hier verschiedene Steuersätze zur Anwendung zu bringen: