Wer Lebensmittel oder zubereitete Speisen verkauft, entnimmt gelegentlich Produkte für den eigenen Bedarf. Diese Entnahme muss versteuert werden. Bei der Berechnung der steuerpflichtigen Entnahme kann auf Pauschbeträge zurückgegriffen werden. Diese waren für 2021 eigentlich schon veröffentlicht – wurden nun aber noch einmal geändert.
Das BMF-Schreiben vom 11.2.2021 wurde aufgehoben, es gelten nun ausschließlich die im BMF-Schreiben vom 15.6.2021 veröffentlichten Beträge.
Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.
Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung).
Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu. Werden Betriebe jedoch nachweislich auf Grund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Corona-Pandemie geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.
Der Pauschbetrag für das 1. Halbjahr 2021 (1. Januar bis 30. Juni 2021) und für das 2. Halbjahr 2021 (1. Juli bis 31. Dezember 2021) stellt jeweils einen Halbjahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).
Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.
Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.